IV. - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)

V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung
IV. Schlußvorschriften
§ 9
§ 10

IV. Schlußvorschriften

§ 9



(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809) auch im Land Berlin.

(2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

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§ 10



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



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