(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.
(2) 1Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:
- 1.
- Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,
- 2.
- Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,
- 3.
- Umsatz,
- 4.
- Beziehungen zu anderen Einheiten,
- 5.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.
2Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727