§ 10 - Statistikregistergesetz (StatRegG)

Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 10


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken zum Zwecke der Pflege und Führung des Statistikregisters.

(2) 1Das Statistische Bundesamt übermittelt der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben und Verpflichtungen insbesondere aus unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten auf Anforderung folgende Angaben aus dem Statistikregister:

1.
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,

2.
Zahl der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3.
Umsatz,

4.
Beziehungen zu anderen Einheiten,

5.
Zugehörigkeit zu einer Organschaft, einschließlich deren Kennnummer im Statistikregister.

2Die Angaben werden in der Deutschen Bundesbank nur von Organisationseinheiten gespeichert und genutzt, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank getrennt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 10 StatRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
aktuellvor 27.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 StatRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StatRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden." 2. Folgender § 10 wird angefügt: „§ 10 (1) Die Deutsche Bundesbank ... werden." 2. Folgender § 10 wird angefügt: „§ 10 (1) Die Deutsche Bundesbank übermittelt an das Statistische Bundesamt Angaben aus ...

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 1 StatRegGÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... „nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse" eingefügt. 4. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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