§ 2
- 1.
- Dauer der Steuerpflicht,
- 2.
- Rechtsform,
- 3.
- Wirtschaftszweig,
- 4.
- Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
- 5.
- steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,
- 6.
- Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
- 7.
- Gemeindeschlüssel.
2Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen:
- 1.
- Name oder Firma,
- 2.
- Anschrift,
- 3.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- 1.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- 2.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- 3.
- die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.
2Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach
§ 4 des Umsatzsteuergesetzes:
- 1.
- Name oder Firma,
- 2.
- Anschrift.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024) ... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 , 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021) ... des Statistikregisters Angaben zu Name, Anschrift und Rechtsform sowie die Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 , § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den ... § 3 Absatz 1 Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes ... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den ...
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes ... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ... dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2 , 4a und 6" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ... aus dem Register über Unternehmensbasisdaten" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 3. ... die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 5. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 , § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 ... jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 , § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die ...
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