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Änderung § 2a StatRegG vom 15.07.2021

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§ 2a StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 2a StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a


(Text alte Fassung)

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:

(Text neue Fassung)

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:

1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,

2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. Name oder Firma sowie Anschrift,

4. Rechtsform,

5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,

6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.