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Änderung § 9 StatRegG vom 15.07.2021

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§ 9 StatRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 StatRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

(Text neue Fassung)

1 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln:

1. wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

2. Zahl der tätigen Personen und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten,

3. Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

vorherige Änderung

2 Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nr. 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.



2 Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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