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§ 8 - Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)

A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3-1 Preise in der Energiewirtschaft

§ 8



Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen werden. Gewinnausschüttungen nach anderen Verteilungsschlüsseln gelten als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE.



 

Zitierungen von § 8 A/KAE

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 A/KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in A/KAE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 A/KAE
... Ist die Umrechnung von verbilligten Sachleistungen, Gewinnausschüttungen gemäß § 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen Schwierigkeiten ...