§ 16
Pacht- oder Kaufverträge über gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1. April 1943 abgeschlossen werden, müssen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als Konzessionsabgabe vereinbart wird. Pachtzinsen dürfen Wert dem nach nur oder Gewinn des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsätzen des Restkaufgelds bemessen werden.
interne Verweise§ 22 A/KAE ... Vorschriften der §§ 14 und 16 treten mit der Verkündung, die übrigen Vorschriften dieser Anordnung mit Wirkung vom 8. ...
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