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Änderung § 5 Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 01.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonstige steuerliche Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.



(heute geltende Fassung) 
 

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