Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Auslandskostenverordnung (AKostV)

V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 27-6-2 Auswärtiger Dienst
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§ 1 Gebührenverzeichnis


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Auslandsvertretungen, der Honorarkonsularbeamten und des Auswärtigen Amts sowie die zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1).

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Zitierungen von § 1 AKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 AKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) (vom 17.08.2015)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV
...  1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis (GebV) A. Gebühren des Auswärtigen ...


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