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Anhang I - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 21.08.2001 BGBl. I S. 2180; aufgehoben durch § 13 Abs. 3 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 7
Geltung ab 25.08.2001; FNA: 2129-8-31 Umweltschutz
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Anhang I (zu § 1) Liste der Anlagen


Anhang I wird in 9 Vorschriften zitiert

Bezeichnung der AnlageSchwellenwert für den Lösemittelverbrauch (t/a)Nummer der zugeordneten Tätigkeit im Anhang II
1. Reproduktion von Text oder von Bildern  
1.1 Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren151.1
1.2 Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren251.2
1.3 Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten151.3
2. Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten  
2.1 Anlagen zur Oberflächenreinigung12
3. Textilreinigung  
3.1 Anlagen zur Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)03
4. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen  
4.1 Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen04.1
4.2 Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern04.2
4.3 Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen04.3
4.4 Anlagen zum Beschichten von Bussen04.4
4.5 Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen54.5
5. Fahrzeugreparaturlackierung  
5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen05
6. Beschichten von Bandblech  
6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech106
7. Beschichten von Wickeldraht  
7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen07
7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen57
8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen  
8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen58
9. Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen  
9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen59
9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen159
10. Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen  
10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben510.1
10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen510.2
11. Beschichten von Leder  
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder1011
12. Holzimprägnierung  
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln1012
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)012
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen  
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen513
14. Klebebeschichtung  
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung514
15. Herstellung von Schuhen  
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen515
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben  
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen10016
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln10016
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen10016
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben10016
17. Umwandlung von Kautschuk  
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk1017
18. Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl  
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl1018
19. Herstellung von Arzneimitteln  
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln5019




 

Zitierungen von Anhang I 31. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I 31. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 31. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 31. BImSchV Anwendungsbereich (vom 02.05.2013)
... Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb der in Anhang I genannten Anlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösemittel Tätigkeiten nach ... werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei Anlagen, in denen eine bestimmte Tätigkeit ...
§ 2 31. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... der Nennkapazität, die bei Anlagen - der Nummern 1.1, 1.3, 9.2 oder 11.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 25 t/a oder weniger, - der Nummern 4.1 bis ... oder weniger, - der Nummern 4.1 bis 4.5, 8.1, 9.1, 10.1, 10.2, 12.1 oder 14.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 15 t/a oder weniger, - der Nummern 2.1, ... von 15 t/a oder weniger, - der Nummern 2.1, 5.1, 7.2, 13.1 oder 15.1 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger, - der Nummer 16.1 bis ... Lösemittelverbrauch von 10 t/a oder weniger, - der Nummer 16.1 bis 16.4 des Anhangs I mit einem Lösemittelverbrauch von 500 t/a oder weniger zu einer Erhöhung ...
§ 3 31. BImSchV Allgemeine Anforderungen (vom 05.04.2017)
... S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind. Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I , in denen n-Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, haben die Anforderungen des Satzes 1 ... (4) Bei Anlagen, bei denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang I überschreiten, gilt Folgendes: 1. Bei den in Absatz 2 oder 3 genannten Stoffen ...
§ 5 31. BImSchV Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vom 05.04.2017)
... nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, hat diese ... genehmigungsbedürftige Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung die in Anhang I genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind bei erstmaliger Überschreitung der ... Anforderungen im Anhang V aufstellen zu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des Anhangs I Nummer 3 .1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nr. 9.1 die Feststellung der ... für Anlagen des Anhangs I Nummer 3.1. Abweichend von Satz 1 ist bei Anlagen des Anhangs I Nr. 9 .1 die Feststellung der Einhaltung der Anforderungen mindestens alle drei Jahre vorzunehmen. ...
Anhang II 31. BImSchV (zu § 1) Liste der Tätigkeiten (vom 05.04.2017)
... und Aggregate, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sowie die Instandhaltung der Anlage des Anhangs I , der die Tätigkeit zugeordnet ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. 0.2 ...
Anhang IV 31. BImSchV (zu § 4) Reduzierungsplan (vom 05.04.2017)
... zu tragen. Nummer der An- lage nach Anhang I Tätigkeit Lösemittel- verbrauch t/a ... Behörde erforderlich. 5. Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I , die Teil oder Nebeneinrichtungen von Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, ... Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I , sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden, - 0,25 kg VOC bezogen auf 1 ... des eingesetzten Feststoffs im Beschichtungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des Anhangs I ausgenommen Anlagen zur Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und ... Beschichtung von selbstfahrenden landwirtschaftlichen Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 des Anhangs I , sofern Kunststoffoberflächen beschichtet werden. 6. Die Anwendung des ... Die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B gilt für Anlagen der Nummer 1.3 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, ... gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 4.1 bis 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I auch als eingehalten, soweit in diesen Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem ... Behörde verbindlich erklärt. 3. Für Anlagen der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit  ... erklärt. 4. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die im ... nicht überschreiten. 5. Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren  ... 6. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 13.1 und 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit ausschließlich ...
Anhang V 31. BImSchV (zu den §§ 5 und 6) Lösemittelbilanz (vom 05.04.2017)
... bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I , b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen ... für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach Anhang I . Direkte Methode a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten ... bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I , b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen ... für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach Anhang I . Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte aber ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 5 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
...  „11.1.2 Besondere Anforderungen Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 7 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (vom 02.05.2013)
... 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I , b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen ... die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach Anhang I. Direkte Methode a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten ... 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I , b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen ... für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach Anhang I. Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte aber ...