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Änderung § 4 31. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 4 31. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 4 31. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Spezielle Anforderungen


Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass

1. die im Anhang III für die Anlage festgelegten

a) Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,

b) Grenzwerte für diffuse Emissionen und

c) Grenzwerte für die Gesamtemissionen und

2. die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen

(Text alte Fassung)

eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

(Text neue Fassung)

eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben.