§ 7 31. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 7 31. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Ableitbedingungen für Abgase | |
(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten. | (Text neue Fassung) (2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten. |