Änderung § 7 31. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 7 31. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 7 31. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ableitbedingungen für Abgase


(1) Die gefassten Abgase von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber so abzuleiten, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen der Nummer 2.4 der TA Luft abzuleiten.

(Text neue Fassung)

(2) Die gefassten Abgase von genehmigungsbedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den Anforderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft abzuleiten.




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