§ 13 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Fünfter Teil (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3505/b9616.htm