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§ 17 - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)

V. v. 17.12.1992 BGBl. I S. 2068; zuletzt geändert durch Artikel 571 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 96-1-28 Luftverkehr
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§ 17 Aufgabe



Der Flugberatungsdienst umfaßt

1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;

2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;

3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;

4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.



 

Zitierungen von § 17 FSDurchführungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FSDurchführungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSDurchführungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FSDurchführungsV Betriebsanweisungen (vom 29.08.2009)
... zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in ...