1. Abschnitt - Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
1. Abschnitt Allgemeine Regeln
§ 1 Grundlagen
Flugsicherung ist nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
§ 2 Betriebszeiten
Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.
§ 3 Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen
Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.
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