Die zur Durchführung der §§
1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln.
Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Flugsicherungsaufgaben nach §
27c des
Luftverkehrsgesetzes.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.