1Die Vorschriften des
§ 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden.
2Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach
§ 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390