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Änderung § 15 Grundbuchordnung vom 01.09.2009

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung)

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. 2 Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2)
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) 1 Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.



 
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