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Änderung § 34 Grundbuchordnung vom 01.10.2009

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

Ist in den Fällen der §§ 32, 33 das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Register.

(Text neue Fassung)

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.


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