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Änderung § 67 Grundbuchordnung vom 01.09.2009

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§ 67 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 67 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 67


(Text alte Fassung)

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschlußurteil vorgelegt wird.

(Text neue Fassung)

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.


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