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Änderung § 146 Grundbuchordnung vom 01.10.2009

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§ 139 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 146 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 139


(Text neue Fassung)

§ 146


vorherige Änderung

Werden nach § 138 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.



1 Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. 2 An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. 3 Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.


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