Änderung § 116 Grundbuchordnung vom 09.10.2013

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§ 116 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 116 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

(Textabschnitt unverändert)

§ 116


(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 117 bis 125.

(Text neue Fassung)

(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.




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