Zitierungen von § 138 Grundbuchordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12b GBO (vom 01.10.2009)
... in einem Verfahren nach § 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138 Absatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr ...
§ 148 GBO (vom 08.09.2015)
... Grundakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Landesregierungen können ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Schiffsregisterordnung
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 94 SchRegO (vom 13.07.2017)
... Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten ...
§ 96 SchRegO (vom 13.07.2017)
... elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 29 EAkteJEG Änderung der Schiffsregisterordnung
... Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. § 95 Das ... in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed