Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
V. v. 28.07.1966 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3390
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
§ 16 SchVerschrG ... die Eintragung eines neuen Vertreters an Stelle des weggefallenen findet die Vorschrift des § 43 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Im Falle des Absatzes 4 ist das Amtsgericht befugt, ...
§ 17 SchVerschrG ... ähnliches Buch bestellt wird. (2) Ein solcher Vertreter steht im Sinne des § 43 Abs. 2 der Grundbuchordnung einem nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten ...
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