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§ 6 - Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins



(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er

1.
im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,

2.
den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat, und

3.
in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen von Yachten in Küstengewässern nachgewiesen hat.

(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er

1.
im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,

2.
a)
im Besitz des Sportküstenschifferscheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des Sportküstenschifferscheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich zurückgelegt hat,

b)
im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt hat, oder

c)
nachweist, daß er nach Erwerb des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen mindestens 1.000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung als Wachtführer oder dessen Vertreter auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, zurückgelegt hat, und

3.
in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht in küstennahen Seegewässern nachgewiesen hat.

(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 erhalten, wenn er

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
im Besitz eines Sportseeschifferscheins für Yachten mit der jeweiligen Antriebsart ist,

3.
den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sportseeschifferscheins mindestens 1.000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung, im Seebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer eingesetzt war, und

4.
in einer theoretischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht mit der jeweiligen Antriebsart in der weltweiten Fahrt nachgewiesen hat.

(4) Die mit dem Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen erteilten Auflagen sind auch in den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein und den Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Sportseeschifferscheinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.05.2017Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
vom 03.05.2017 BGBl. I S. 1016

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Sportseeschifferscheinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SportSeeSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportSeeSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SportSeeSchV Antrag (vom 10.05.2017)
... für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart, 4. bei Beantragung des ... den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart, 4. bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins ... bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart. (2) Der Bewerber wird erst dann zur ...
Anlage 5 SportSeeSchV (zu § 11a) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen
... mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 führt. 3) Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  36,20 27 Ausstellung i. V. m. Auflagen § 6 Absatz 4 SportSeeSchV 18,25 28 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder ...

See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 4 SeeSpbootV (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten (vom 10.05.2017)
... einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Artikel 1 SeeSpbootVuaÄndV Änderung der See-Sportbootverordnung
... des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 ...

Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043
Artikel 7 2. SpBootRÄndV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung (vom 10.05.2017)
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3a Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 4 werden die Wörter „Sportbootführerschein-See" durch die Wörter ... für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 ...