Änderung § 4a Sportseeschifferscheinverordnung vom 01.07.2006

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V v 28.06.2006 BGBl. I 1417
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein


(Text alte Fassung)

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird.

(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht

1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,

2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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