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Änderung § 2 Sportseeschifferscheinverordnung vom 08.11.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 511 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beauftragung


(Text alte Fassung)

Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportküstenschifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der Anlagen 1, 1a und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen beziehungsweise den Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Kosten zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest bedient. Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient.

(Text neue Fassung)

Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportküstenschifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der Anlagen 1, 1a und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen beziehungsweise den Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Kosten zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest bedient. Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient.

 (keine frühere Fassung vorhanden)