Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung - SportSeeSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9510-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beauftragung
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Prüfungskommissionen
§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
§ 5 Antrag
§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
§ 11a (weggefallen)
§ 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen
§ 13 Rücknahme und Entzug
§ 14 Verzeichnis
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)
Anlage 1
Anlage 1a
Anlage 2
Anlage 2a
Anlage 2b
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
Anlage 5 (zu § 11a) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge

1.
in den Küstengewässern einen Sportküstenschifferschein,

2.
in den küstennahen Seegewässern einen Sportseeschifferschein und

3.
in der weltweiten Fahrt eine Sporthochseeschifferschein

nach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. 2Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 Meter und nicht mehr als 25 Personen an Bord gelten als Yachten.

(2) 1Küstengewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste. 2Küstennahe Seegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Gewässer aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie die Seegebiete der Ost- und Nordsee, des Kanals, des Bristolkanals, der Irischen und Schottischen See, des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres. 3Die weltweite Fahrt umfaßt alle Meere.

(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verordnung sind historische Wasserfahrzeuge oder deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von 55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles Interesse besteht und deren Restaurierung und Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkeiten traditioneller Seemannschaft der Pflege des maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheitszeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung erteilt worden ist.

(3a) 1Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. 2Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nachzuweisen.

(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit 15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein nachzuweisen.

(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vorschriften dieser Verordnung nachzuweisen.

(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als Nachweis der Befähigung zum Betrieb der Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unabhängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach den Vorschriften dieser Verordnung.

(7) 1Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen. 2Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017

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§ 2 Beauftragung


§ 2 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportküstenschifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der Anlagen 1, 1a und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen beziehungsweise den Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen sowie nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. 2Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bedient. 3Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 3 Zuständigkeit


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten soll. 2Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte, die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

(2) 1Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine ausstellt. 2Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird. 3Die Zentrale Verwaltungsstelle ist auch für die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des Sportküstenschifferscheins zuständig. 4Sie bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung des Scheins einschließlich der Erhebung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a.

(3) 1Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die Befähigung von Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge e.V. (GSHW) zuständig. 2Die Einbindung dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der GSHW den Vorsitz führt. 3Bei Entscheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlassen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungsausschuß mit.


Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 4 Prüfungskommissionen


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. 2Die Prüfungskommission besteht

1.
für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,

2.
für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

(2) 1Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. 2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen. 2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.

(4) 1Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. 2Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. 3Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. 4Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 53 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein


§ 4a hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.

(2) 1Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. 2Die Prüfungskommission besteht

1.
für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer,

2.
für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.


Text in der Fassung des Artikels 5 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 412 m.W.v. 7. März 2020

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§ 5 Antrag


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,

2.
ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,

3.
bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,

4.
bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart.

(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.

(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:

1.
gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und

2.
den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017

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§ 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er

1.
im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,

2.
den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat, und

3.
in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen von Yachten in Küstengewässern nachgewiesen hat.

(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er

1.
im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,

2.
a)
im Besitz des Sportküstenschifferscheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des Sportküstenschifferscheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich zurückgelegt hat,

b)
im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt hat, oder

c)
nachweist, daß er nach Erwerb des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen mindestens 1.000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung als Wachtführer oder dessen Vertreter auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, zurückgelegt hat, und

3.
in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht in küstennahen Seegewässern nachgewiesen hat.

(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 erhalten, wenn er

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.
im Besitz eines Sportseeschifferscheins für Yachten mit der jeweiligen Antriebsart ist,

3.
den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sportseeschifferscheins mindestens 1.000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung, im Seebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer eingesetzt war, und

4.
in einer theoretischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht mit der jeweiligen Antriebsart in der weltweiten Fahrt nachgewiesen hat.

(4) Die mit dem Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen erteilten Auflagen sind auch in den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein und den Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017

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§ 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber

1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und

2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt

hat.


(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.

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§ 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins und des Sportseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer mündlichen Prüfung. 2Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung. 3Die praktische Prüfung wird an Bord einer Yacht durchgeführt.

(2) 1Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten möglich.

(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 geregelt.

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§ 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Feststellung einer Befähigung als Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinist im Sinne des § 1 Abs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation und der Erfahrungsnachweis vorliegen.

(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungsverfahrens zu der Befähigung zum Schiffer oder Maschinisten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

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§ 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungsnachweis).

(3) 1Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). 2Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Zusatzeintragung zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.

(4) 1Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). 2Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.

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§ 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen


§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

1.
Für die Besetzung mit nautischem und technischem Führungspersonal, mit Funkpersonal und mit Schiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise Betreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten;

2.
die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des geforderten Befähigungsnachweises sein oder, falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine Befähigungsnachweise gefordert werden, über ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;

3.
die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber zu treffen;

4.
für die Durchführung des Funkdienstes muß mindestens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses entsprechend der vorhandenen Funkausrüstung an Bord sein und

5.
die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und des beabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen.

(2) 1Der Eigner und der Betreiber eines Traditionsschiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditionsschiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. 2Den in dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich gleich.

(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 erteilen, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare Sicherheit gewährleistet ist.

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§ 11a (weggefallen)


§ 11a wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder ein Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verloren gegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordener Schein ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

(2) 1Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sporthochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorengegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

(3) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Januar 1994 ausgestellten Sportseeschifferzeugnisses oder Sporthochseeschifferzeugnisses oder sonstiger vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannter Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/Sporthochseeschifferschein) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.

(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sportküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an den Sportküstenschifferschein sicherstellen.

(5) Gegen Vorlage eines vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.

(6) 1Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen sind und bereits vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer ein Traditionsschiff geführt haben, können abweichend von § 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als Schiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5 auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vorschriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer führen. 2Die Einzelheiten über die Erbringung des Nachweises und den Eintrag einer entsprechenden Berechtigung in das Zeugnis durch die Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017

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§ 13 Rücknahme und Entzug


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird eine Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 13 Absatz 1 oder 2 der Sportbootführerscheinverordnung entzogen, so ist gleichzeitig ein Sportküstenschifferschein, ein Sportseeschifferschein und ein Sporthochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige Schein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unterrichtet. 2Über die Wiederaushändigung des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferscheins entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 14 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet.

(2) 1Ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein, Zusatzeintrag oder Befähigungsnachweis für Maschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. 2Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich V. v. 3. Mai 2017 BGBl. I S. 1016, 4043 m.W.v. 10. Mai 2017

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§ 14 Verzeichnis



(1) 1Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der Rücknahme eines vorhandenen Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten und Funkbetriebszeugnisse. 2In das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatzeintrages, des Befähigungsnachweises oder des Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen.

(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder an Seeämter für Zwecke der Seeunfalluntersuchung erteilt werden.

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§ 15 Ordnungswidrigkeiten


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt,

2.
ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist,

3.
entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder

4.
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021

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§ 16 Übergangsregelung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 15. April 2008 BGBl. I S. 741 m.W.v. 1. Oktober 2007

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§ 17 (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)




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Anlage 1


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1999, S. 1944 - 1945)


Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Anlage 1a


Anlage 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1999, S. 1946 - 1947)


Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Anlage 2


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1999, S. 1948 - 1949)


Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Anlage 2a


Anlage 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002, S. 3738)


Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Anlage 2b


Anlage 2b wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002, S. 3739)

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Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1998, S. 402)


Text in der Fassung des Artikels 543 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Grundsätze

1.
Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und weniger als 25 Personen an Bord sind mit Inhabern von Befähigungsnachweisen wie vergleichbare Sportfahrzeuge zu besetzen.

2.
Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 Meter und mit mehr als 25 Personen an Bord müssen in Küstengewässern und küstennahen Seegewässern mit mindestens einem Inhaber des Sportseeschifferscheins besetzt sein.

3.
Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 Meter, die Verholtörns oder Besichtigungsfahrten bis zu einer Dauer von höchstens zehn Stunden durchführen, kann die nautische Besetzung um eine Person verringert werden.

4.
Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 Meter bis 55 Meter müssen im Regelfall mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regelbesatzung) besetzt sein. Auf Segelschiffen muß mindestens ein Mitglied des nautischen Führungspersonals

a)
bei einer Rumpflänge über 15 Meter bis 25 Meter Inhaber eines Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel und bei einer Rumpflänge über 25 Meter bis 55 Meter einer der Inhaber eines Befähigungsnachweises als Schiffer von Traditionsschiffen Inhaber des Sportseeschifferscheins/Segel beziehungsweise Sporthochseeschifferscheins/Segel sein oder

b)
Inhaber eines entsprechenden nautischen Befähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleichbaren Segelerfahrung sein.


Regelbesatzung

Rumpflänge/FahrtbereichNautische BesetzungTechnische Besetzung
15 m bis 25 m in  
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässernein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnis und bei Fahrten von mehr als 10 Stunden innerhalb von 24 Stunden bei mehr als 12 Personen an Bord zusätzlich ein Inhaber eines Sportbootführerscheins-See 
- weltweiter Fahrtein Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sporthochseeschifferzeugnis und ein Inhaber eines Sportseeschifferscheins oder eines Sportbootführerscheins-See mit zusätzlichem Sportseeschifferzeugnisein Mitglied der Regelbesatzung muß zusätzlich über ausreichende Kenntnisse der Maschinenanlage verfügen
über 25 m bis 55 m in  auf Segelschiffen ein Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor)
auf Maschinenfahrzeugen zwei Inhaber eines Befähigungsnachweises für Maschinisten auf Traditionsschiffen (Motor oder Dampf, je nach Antriebsanlage)
- Küstengewässern und küstennahen Seegewässernzwei Inhaber eines Sportseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 2
- weltweiter Fahrtdrei Inhaber eines Sporthochseeschifferscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5, § 10 Abs. 2


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Anlage 5 (zu § 11a) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportfahrzeugen



Rumpflänge des Fahrzeugs/FahrtgebietBesetzung 1)
Bis 15 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1x Sportseeschifferschein 2)
- Küstennahe Seegewässer1x Sporthochseeschifferschein 3)
- Weltweite Fahrt1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
15 bis 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer1x Sportseeschifferschein 3)
- Küstennahe Seegewässer1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt2x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge: 
- Küstengewässer2x Sportseeschifferschein
- Küstennahe Seegewässer1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt2x Sporthochseeschifferschein

---
1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Fahrzeugs.
2)
Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 führt.
3)
Fahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.



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