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Synopse aller Änderungen der Sportseeschifferscheinverordnung am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 543 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SportSeeSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 543 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beauftragung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinien über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportküstenschifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der Anlagen 1, 1a und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen beziehungsweise den Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Gebühren und Auslagen zu erheben. Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest bedient. Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient.

(Text neue Fassung)

1 Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins, des Sportseeschifferscheins und des Sporthochseeschifferscheins zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfung Sportküstenschifferscheine, Sportseeschifferscheine und Sporthochseeschifferscheine nach den Mustern der Anlagen 1, 1a und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die Befähigung zum Führen von Traditionsschiffen oder zum Betrieb von Maschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein vorzunehmen beziehungsweise den Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen sowie nach § 15 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest bedient. 3 Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten soll. Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte, die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

(2) Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine ausstellt. Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird. Die Zentrale Verwaltungsstelle ist auch für die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des Sportküstenschifferscheins zuständig. Sie bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung des Scheins einschließlich der Erhebung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a.

(3) Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die Befähigung von Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge e.V. (GSHW) zuständig. Die Einbindung dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der GSHW den Vorsitz führt. Bei Entscheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlassen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungsausschuß mit.



(1) 1 Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten soll. 2 Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte, die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben.

(2) 1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung der Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine richten die nach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Scheine ausstellt. 2 Die Zentrale Verwaltungsstelle wird von einem Leiter geführt, der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird. 3 Die Zentrale Verwaltungsstelle ist auch für die Durchführung der Aufgaben zur Erteilung des Sportküstenschifferscheins zuständig. 4 Sie bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung des Scheins einschließlich der Erhebung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Prüfungsausschüsse nach § 4a.

(3) 1 Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anforderungen an die Befähigung von Schiffern im Sinne des § 1 Abs. 5 und Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich die Gemeinsame Kommission für historische Wasserfahrzeuge e.V. (GSHW) zuständig. 2 Die Einbindung dieser Aufgaben in das Verfahren zur Prüfung und Bescheinigung gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der GSHW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in der ein Vertreter der GSHW den Vorsitz führt. 3 Bei Entscheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den dazu erlassen Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeitsgruppe mit Sitz und Stimme im Lenkungsausschuß mit.

§ 4 Prüfungskommissionen


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(1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommission besteht



(1) 1 Für die Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins werden von der Zentralen Verwaltungsstelle Prüfungskommissionen gebildet. 2 Die Prüfungskommission besteht

1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,

2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.

(4) Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.



(2) 1 Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß bestellt. 2 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bestellung der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen nach Anhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zurücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die Bestellung der übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen.

(3) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen. 2 Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die theoretische Prüfung sollen grundsätzlich eine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte ausüben oder ausgeübt haben.

(4) 1 Für die fachliche Beurteilung der Befähigung von Schiffern und Maschinisten von Traditionsschiffen nach § 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle eine Prüfungskommission gebildet. 2 Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. 3 Die Bestellung der Vorsitzenden und der Prüfer erfolgt auf Vorschlag der GSHW gemäß Absatz 2. 4 Ihre Qualifikation wird in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

§ 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein


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(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird.



(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme sowie für die Erteilung des Sportküstenschifferscheins werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet, die von einem Leiter geführt werden, der auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt wird.

(2) Die Prüfung zum Sportküstenschifferschein wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt wird. Die Prüfungskommission besteht

1. für die theoretische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Prüfern,

2. für die praktische Prüfung aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission werden auf Vorschlag der Verbände vom Lenkungsausschuß bestellt und müssen Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins sein.



§ 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen


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(1) Ist ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder ein Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verloren gegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener Schein ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

(2) Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sporthochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorengegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

(3) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Januar 1994 ausgestellten Sportseeschifferzeugnisses oder Sporthochseeschifferzeugnisses oder sonstiger vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannter Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/Sporthochseeschifferschein) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.

(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sportküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an den Sportküstenschifferschein sicherstellen.

(5) Gegen Vorlage eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.

(6) Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen Sportbootführerscheins-See sind und bereits vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer ein Traditionsschiff geführt haben, können abweichend von § 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Schiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5 auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vorschriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer führen. Die Einzelheiten über die Erbringung des Nachweises und den Eintrag einer entsprechenden Berechtigung in das Zeugnis durch die Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.



(1) 1 Ist ein Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder ein Befähigungsnachweis für Maschinisten auf Traditionsschiffen unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verloren gegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener Schein ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

(2) 1 Ist ein Sportseeschifferzeugnis oder Sporthochseeschifferzeugnis unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß es verlorengegangen ist, stellt die Zentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.

(3) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Januar 1994 ausgestellten Sportseeschifferzeugnisses oder Sporthochseeschifferzeugnisses oder sonstiger vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannter Befähigungsnachweise und Fertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Sportsee-/Sporthochseeschifferschein) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.

(4) Gegen Vorlage eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) einen Sportküstenschifferschein ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an den Sportküstenschifferschein sicherstellen.

(5) Gegen Vorlage eines vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Befähigungsnachweises oder Fertigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vornehmen und einen Befähigungsnachweis zum Maschinisten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit besteht.

(6) 1 Inhaber des Sportsee- oder Sporthochseeschifferzeugnisses, die im Besitz des amtlichen Sportbootführerscheins-See sind und bereits vor dem 1. Januar 1998 nachweislich als Schiffer ein Traditionsschiff geführt haben, können abweichend von § 1 Abs. 4 und Inhaber einer Zulassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als Schiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5 auch nach dem 1. Januar 1998 ein in diesen Vorschriften genanntes Traditionsschiff als Schiffer führen. 2 Die Einzelheiten über die Erbringung des Nachweises und den Eintrag einer entsprechenden Berechtigung in das Zeugnis durch die Zentrale Verwaltungsstelle werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.

§ 15 Gebühren und Auslagen


(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:


1. | für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung | 25,00 Euro,

2. | für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) | 18,00 Euro,

3. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) | 50,00 Euro,

4. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro,

5. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 36,00 Euro,

6. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 46,00 Euro,

6a. | für die Abnahme der Anpassungs-
prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab-
schnitt B Nummer 4 der Schiffs-
sicherheitsverordnung zum Erwerb
eines SRC | 28,00 Euro,

6b. | für die Abnahme der Anpassungs-
prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab-
schnitt B Nummer 4 der Schiffs-
sicherheitsverordnung zum Erwerb
eines LRC | 36,00 Euro,

7. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) | 62,50 Euro,

8. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro,

9. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 18,00 Euro,

10. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 23,00 Euro,

11. | für die Feststellung der Befähigung als Schiffer | 50,00 Euro,

12. | für die Feststellung der Befähigung als Maschinist | 50,00 Euro,

13. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) | 45,00 Euro,

14. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) | 37,50 Euro,

15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes

16. | für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins | 25,00 Euro,

17. | für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins | 25,00 Euro,

18. | für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins | 25,00 Euro,

19. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC | 18,00 Euro,

20. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC | 18,00 Euro,

21. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung | 18,00 Euro,

22. | für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 | 25,00 Euro,

23. | für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro,

24. | für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 | 5,50 Euro,

25. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 | 25,00 Euro,

26. | für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 | 25,00 Euro,

27. | für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro,

28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes,

29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung, mindestens 25,00 Euro,

30. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung | bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro,

31. | Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |

vorherige Änderung


(2) Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.




(2) Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.

Anlage 1


(siehe BGBl. I 1999, S. 1944 - 1945)



Anlage 1a


(siehe BGBl. I 1999, S. 1946 - 1947)



Anlage 2


(siehe BGBl. I 1999, S. 1948 - 1949)



Anlage 2a


(siehe BGBl. I 2002, S. 3738)



Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)


(siehe BGBl. I 1998, S. 402)