Änderung § 4 AMRadV vom 31.12.2018

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§ 4 AMRadV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 4 AMRadV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verhältnis zur Strahlenschutz- und Röntgenverordnung


(Text neue Fassung)

§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz


vorherige Änderung

Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung bleiben unberührt.



Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.




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