§ 5a - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 5a Rückstellprobe


§ 5a hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. 2Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. 4Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. 2Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.

(3) 1Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. 2Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.

(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.

(5) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen B. v. 15. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 153 m.W.v. 1. Mai 2023

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Frühere Fassungen von § 5a BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023 (19.06.2023)Berichtigung der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 15.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 153
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 3 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
aktuellvor 03.10.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5a BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe zusammen 0,4 vom Hundert." 7. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 3 AbfKlärVNOV Folgeänderungen
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Rückstellprobe (1) Die ... 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Rückstellprobe (1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler ...


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