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§ 6 - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung



(1) 1Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. 2Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 3Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

(1a) 1Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen, oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, dürfen unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden. 2Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfällen mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den enthaltenen Bioabfall beziehen. 4Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann für besondere Anwendungszwecke im Einzelfall abweichende Aufbringungsmengen und Zeiträume zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbringungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Gemischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne des Satzes 2 nicht überschritten werden. 5Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

(2) 1Das Aufbringen auf Böden von anderen als in Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Gemischen, die solche Bioabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage oder Gemischherstellungsanlage zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde. 2Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Untersuchungen auf andere Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die Vorlage der Ergebnisse anzuordnen.

(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbauflächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur aerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und Gemische, die solche Bioabfälle enthalten, aufgebracht werden.

(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit gestellt werden, soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.

(3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen auf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 6 BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611
aktuellvor 01.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BioAbfV Anwendungsbereich (vom 01.05.2023)
... der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist, 3. ...
§ 4 BioAbfV Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter (vom 01.05.2023)
... Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht überschritten werden:  ... Bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 dürfen folgende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden ...
§ 8 BioAbfV Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
... des Zeitraumes nach § 6 Abs. 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach ...
§ 9 BioAbfV Bodenuntersuchungen (vom 01.05.2023)
... der Untersuchungspflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 aufgebracht werden. (4) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen ...
§ 11 BioAbfV Nachweispflichten (vom 01.05.2023)
... Absatz 2 Satz 2 und 4, 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5 , 9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf ... oder als Gemisch, 4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5 , 5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen und auf ...
§ 13 BioAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2023)
... § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 12. ohne Zustimmung ... § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 12. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein ... nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 14. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch ...
Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
§ 23 TierNebV Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten (vom 01.05.2012)
... gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend." 8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei einmaligen ... § 5 Absatz 2 Satz 2,". bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3" die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" eingefügt. ... ersetzt. e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3" die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" eingefügt. ... die Nummern 11 und 12. hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „Absatz 1a Satz 1" eingefügt.  ... Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: „13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt,". jj) Die bisherigen Nummern 9 und 11 ... 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2 , § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)  ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 bis 8" und werden die Wörter ... In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 bis 8" und werden die Wörter „betriebseigenen Flächen" durch die ... Gemischen festgelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu beachten." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 aufgebracht werden." e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ... 2 Satz 2 und 4, 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, 9. Zulässigkeit der Aufbringung auf ... als Gemisch, 4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, 5. Zulässigkeit der Aufbringung auf ... nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 10. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch ... Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 11. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 12. entgegen § 8 Bioabfall ... 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)  ...
Artikel 2 BioAbfVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
...  5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4, 5 und 6 Absatz 1 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter „§§ 4 und 5, § 6 ... 6 Absatz 1 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter „§§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung" ersetzt. 6. § ...
Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch ... 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 9. entgegen § 8 Bioabfall ...