§
9 Abs. 1 und 2 und §
11 Absatz 2a Satz 2 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. §
11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen.
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V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung ... die Wörter „oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" eingefügt. 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen ... 4 oder 5" eingefügt. 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Ausnahmen für Kleinflächen (1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a ...
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611