§ 12 BioAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 12 BioAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausnahmen für Kleinflächen | |
(Text alte Fassung) § 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Satz 4 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden sollen, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Abs. 2 Satz 5 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. | (Text neue Fassung) § 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen. |