Änderung § 12 BioAbfV vom 01.05.2012

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§ 12 BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 12 BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen


(Text alte Fassung)

§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 Satz 4 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden sollen, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Abs. 2 Satz 5 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen.

(Text neue Fassung)

§ 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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