§ 12a BioAbfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung | § 12a BioAbfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung |
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden. |