Änderung Anhang 1 BioAbfV vom 01.05.2012

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Anhang 1 BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
Anhang 1 BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 1 Liste der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle sowie grundsätzlich geeigneter mineralischer Zuschlagstoffe 1)


(Text neue Fassung)

Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe


vorherige Änderung

1 Abfälle mit hohem organischem Anteil

Abfallbezeichnung
gemäß AVV
(in Klammern: Abfall-
schlüssel) | Verwertbare Abfallarten 2)
der in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen | Ergänzende Hinweise
(Der Abfallherkunftsbereich ist
bedarfsweise jeweils am Anfang
in Klammern angegeben)

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03) | - Spelze, Spelzen-
und Getreidestaub
- Futtermittelabfälle | Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemi-
sches, auf Dauergrünland-
flächen aufgebracht werden.

tierische Ausscheidungen,
Gülle/Jauche und Stallmist
(einschließlich verdorbenes
Stroh), Abwässer, getrennt
gesammelt und extern
behandelt
(02 01 06) | - Geflügelkot
- Schweine- und
Rindergülle
- Mist
- Altstroh | Unterliegen den Bestimmun-
gen dieser Verordnung nur
dann, wenn es sich nicht um
Wirtschaftsdünger gemäß
Düngemittelrecht handelt.
Infektiöser Mist (LAGA-Ab-
fallschlüssel 137 05) ist ge-
nerell von der Verwertung
ausgeschlossen. Materialien
dürfen, auch als Bestandteil
eines Gemisches, auf Dauer-
grünlandflächen aufgebracht
werden.

Abfälle aus der Forst-
wirtschaft
(02 01 07) | - Rinden
- Holz, Holzreste | Naturbelassene Rinden
und unvermischte Weiter-
verarbeitungsprodukte aus
Rinden sind nach § 10 von
den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten
(§§ 3 und 4) ausgenommen.
Naturbelassene Rinde,
naturbelassenes Holz oder
naturbelassene Holzreste
dürfen nach entsprechender
Zerkleinerung im Rahmen
einer Kompostierung auch
solchen Bioabfällen als
Zuschlagstoffe zugegeben
werden, die auf Dauergrün-
landflächen aufgebracht
werden.

Abfälle a. n. g.
(02 01 99) | - Pilzsubstratrückstände | Abgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung.
Abtötung der Kulturen
durch Dämpfung.

Abfälle aus tierischem
Gewebe
(02 02 02) | - Borsten- und Horn-
abfälle | Einschließlich Rinderhaaren
aus haarerhaltendem Äscher-
prozeß.
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.

Für Verzehr oder Ver-
arbeitung ungeeignete
Stoffe
(02 02 03) | - Fettabfälle | (Fleisch-, Fischverarbeitung)
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tierseu-
chengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.
Fettabfälle dürfen nur in An-
lagen zur anaeroben Behand-
lung eingesetzt werden.
Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann auf Dauergrünland
aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer Pasteurisie-
rung (70 °C; mindestens
1 Stunde) unterzogen wurden.

Schlämme aus der
betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(02 02 04) | - Inhalt von Fett-
abscheidern und
Flotate | (Fleisch-, Fischverarbeitung)
Beispielhafte Herkünfte:
Schlachtereien und Fleisch-
verarbeitung; unvermischt mit
sonstigen Abwässern.
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.
Inhalte von Fettabscheidern
und Flotate dürfen nur in
Anlagen zur anaeroben Be-
handlung eingesetzt werden.
Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann auf Dauergrünland
aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer Pasteurisie-
rung (70 °C; mindestens
1 Stunde) unterzogen wurden.

Abfälle a.n.g.
(02 02 99) | - Schlämme aus der
Gelatineherstellung
- Gelatinestanzabfälle
- Federn
- Magen- und Darm-
inhalte | Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen; Schlämme
nur dann, wenn nicht mit
Abwasser oder Schlämmen
aus anderen Herkünften
vermischt.

Schlämme aus Wasch-,
Reinigungs-, Schäl-,
Zentrifugier- und
Abtrennprozessen
(02 03 01) | - Sonstige schlamm-
förmige Nahrungs-
mittelabfälle
- Stärkeschlamm | (Nahrungsmittelverarbeitung)
Verwertung nur, soweit nicht
mit Abwasser oder Schläm-
men aus anderen Herkünften
vermischt.
Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

für Verzehr oder Ver-
arbeitung ungeeignete
Abfälle
(02 03 04) | - überlagerte
Nahrungsmittel
- Rückstände aus
Konservenfabrikation
- überlagerte Genuß-
mittel
- Tabakstaub, -grus,
-rippen, -schlamm
- Zigaretten-
fehlchargen
- Fabrikationsrück-
stände von Kaffee,
Tee und Kakao
- Ölsaatenrückstände | (Nahrungsmittelverarbeitung)
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.

Abfälle a.n.g.
(02 03 99) | - Schlamm aus der
Speisefettfabrikation
- Schlamm aus der
Speiseölfabrikation
- Bleicherde, entölt
- Würzmittelrück-
stände
- Melasserückstände
- Rückstände aus der
Kartoffel-, Mais-
oder Reisstärkeher-
stellung | (Nahrungsmittelherstellung)
Schlamm aus der Speisefett-
fabrikation und der Speiseöl-
fabrikation, Melasserück-
stände sowie Rückstände aus
der Kartoffel-, Mais- oder
Reisstärkeherstellung dürfen,
auch als Bestandteil eines
Gemisches, auf Dauergrün-
landflächen aufgebracht
werden.
Schlämme aus der Speise-
fett- und Speiseölfabrikation
sollen nur in Anlagen zur
anaeroben Behandlung ein-
gesetzt werden.

Für Verzehr oder Ver-
arbeitung ungeeignete
Stoffe
(02 05 01) | - überlagerte Lebens-
mittel | (Milchverarbeitung)
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen. Materialien
dürfen, auch als Bestandteil
eines Gemisches, auf Dauer-
grünlandflächen aufgebracht
werden.

Abfälle a.n.g.
(02 05 99) | - Molke | (Abfälle aus der Milch-
verarbeitung)
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen. Materialien
dürfen, auch als Bestandteil
eines Gemisches, auf Dauer-
grünlandflächen aufgebracht
werden.

Für Verzehr oder Ver-
arbeitung ungeeignete
Stoffe
(02 06 01) | - überlagerte Lebens-
mittel
- Teigabfälle | (Back- und Süßwaren-
herstellung)
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.

Abfälle aus der Wäsche,
Reinigung und mechanischen
Zerkleinerung des Rohmaterials
(02 07 01) | - Verbrauchte Filter-
und Aufsaugmassen
(Kieselgur), Aktiv-
erden, Aktivkohle | (Herstellung von alkoholischen
und alkoholfreien Getränken)
Kieselgure dürfen nicht in
getrocknetem Zustand auf-
gebracht werden. Sie sind
unmittelbar nach der Aufbrin-
gung in den Boden einzu-
arbeiten.

Abfälle aus der
Alkoholdestillation
(02 07 02) | - Obst-, Getreide- und
Kartoffelschlempen
- Schlamm aus
Brennerei (Alkohol-
brennerei) | Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verar-
beitung ungeeignete
Stoffe
(02 07 04) | | (Getränkeherstellung)
z.B. überlagerter Fruchtsaft.
Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der
betriebseigenen
Abwasserbehandlung
(02 03 05, 02 04 03,
02 05 02, 02 06 03,
02 07 05) | | (Nahrungs- und Genußmittel-
herstellung)
Verwertung nur dann, wenn
keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion erfolgt und soweit
Bestimmungen des Tier-
körperbeseitigungs- oder
Tierseuchengesetzes 3) dem
nicht entgegenstehen. Mate-
rialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a.n.g.
(02 07 99) | - Malztreber, Malz-
keime, Malzstaub
- Hopfentreber
- Trub und Schlamm
aus Brauereien
- Schlamm aus
Weinbereitung
- Trester und Weintrub
- Hefe und hefe-
ähnliche Rückstände | (Herstellung von alkoholischen
und nichtalkoholischen
Getränken)
Mit Ausnahme von Trester
dürfen Materialien, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01)
Rinden- und Holzabfälle
(03 03 01) | - Rinden | (Holzbe- und -verarbeitung)
Getrennt erfaßte Rinden,
außer Rinden von Bäumen
und Sträuchern von Straßen-
rändern, sind nach § 10
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten
(§§ 3 und 4) ausgenommen.
Rinden von Bäumen und
Sträuchern von Straßen-
rändern dürfen nur dann
einer Verwertung zugeführt
weden, wenn durch Unter-
suchungen festgestellt
worden ist, daß die in der
Verordnung genannten
Schwermetallgehalte nicht
überschritten werden.
Naturbelassene, unbehan-
delte Materialien dürfen, auch
als Bestandteil eines Ge-
misches, auf Dauergrünland-
flächen aufgebracht werden.

Sägemehl, Späne, Abschnitte,
Holz, Spanplatten und Furniere
mit Ausnahme derjenigen,
die unter 03 01 04 fallen
(03 01 05) | - Sägemehl und Säge-
späne
- Holzwolle | (Holzbe- und -verarbeitung,
Zellstoff- und Möbelherstellung)
Sägemehl, Sägespäne und Holzwolle
nur aus unbehandeltem Holz.
Sägemehl und Sägespäne aus
naturbelassenem, unbehandeltem
Holz aus dem Bereich der
Holzverarbeitung dürfen solchen
Bioabfällen im Rahmen der
Kompostierung zugegeben werden,
die auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Abfälle aus unbehandelten
Textilfasern
(04 02 21) | - Zellulosefaserabfälle
- Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle | (Textilindustrie)
Wollstaub, Wollkurzfasern. Verwertung
nur, soweit Bestimmungen des
Tierseuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.

feste Abfälle mit Ausnahme
derjenigen, die unter
07 05 13 fallen
(07 05 14) | - Trester von Heilpflanzen
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Proteinabfälle | Pilzmyzel aus Arzneimittel-
herstellung ist nur nach Ein-
zelprüfung verwertbar und
wenn keine Arzneimittelreste
enthalten sind.

feste Abfälle aus der Erstfiltration
und Siebrückstände
(19 09 01) | - Abfisch-, Mäh- und Rechengut | (Trinkwasserzubereitung,
Gewässerunterhaltung)
Für Verwertung ist nur Mäh-
gut geeignet.

Papier und Pappe
(20 01 01) | - Altpapier | Nur Zugabe in kleinen Mengen
(ca. 10 %) zu getrennt erfaß-
ten Bioabfällen oder zur Kom-
postierung zulässig. Zugabe
von Hochglanzpapier und
von Papier aus Alttapeten zu
getrennt erfaßten Bioabfällen
oder zur Behandlung ist
nicht zulässig.

biologisch abbaubare Küchen- und
Kantinenabfälle
(20 01 08) | - Küchen- und
Kantinenabfälle | Bei Kantinen- und Groß-
küchenabfällen kann eine
Verwertung gemäß den Be-
stimmungen dieser Ver-
ordnung nur erfolgen, sofern
Bestimmungen des Tier-
körperbeseitigungsgesetzes 3)
dem nicht entgegenstehen.
Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann auf Dauergrünland
aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer Pasteuri-
sierung (70 °C; mindestens
1 Stunde) unterzogen wurden.

Speiseöle und -fette
(20 01 25)
| | Bei Kantinen- und Groß-
Küchenabfällen kann eine Ver-
wertung gemäß den Bestimmun-
gen dieser Verordnung nur er-
folgen, sofern Bestimmungen des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes 3)
dem nicht entgegenstehen.
Materialien dürfen nur in
Anlagen zur anaeroben Behandlung
eingesetzt werden. Materialien
dürfen, auch als Bestandteil eines
Gemisches, nur dann auf Dauer-
grünland aufgebracht werden, wenn
sie zuvor einer Pasteurisierung
(70 °C; mindestens 1 Stunde) unter-
zogen wurden.


biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01) | - Garten- und Park-
abfälle, Landschafts-
pflegeabfälle,
Gehölzrodungsrück-
stände, pflanzliche
Bestandteile des
Treibsels | Getrennt erfaßte Materialien,
mit Ausnahme von Grün- und
Strauchschnitt von Straßen-
rändern (Straßenbegleitgrün)
oder von Industriestandorten,
sind nach § 10 von den
Behandlungs- und Untersu-
chungspflichten (§§ 3 und 4)
ausgenommen.
Grün- und Strauchschnitt von
Straßenrändern oder von
Industriestandorten sowie
pflanzliche Bestandteile des
Treibsels dürfen nur dann
einer Verwertung zugeführt
werden, wenn durch Untersu-
chungen festgestellt worden
ist, daß die in der Verordnung
genannten Schwermetall-
gehalte nicht überschritten
werden.
Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Gemischte Siedlungs-
abfälle 4)
(20 03 01) | - Hausmüll 4) (getrennt
erfaßte Bioabfälle) | (Siedlungsabfälle)
Insbesondere getrennt erfaß-
te Bioabfälle privater Haus-
halte und des Kleingewerbes.

Marktabfälle
(20 03 02) | - Marktabfälle | Für Verwertung ist nur ge-
trennt erfaßte, biologisch ab-
baubare Fraktion geeignet.
Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen. Getrennt
erfaßte Materialien pflanz-
licher Herkunft dürfen, auch
als Bestandteil eines Gemi-
sches, auf Dauergrünland-
flächen aufgebracht werden.

* | - Moorschlamm und
Heilerde | Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

* | - biologisch abbau-
bare Produkte aus
nachwachsenden
Rohstoffen
sowie Abfälle aus
deren Be- und
Verarbeitung | Abbaubarkeit muß aufgrund
der Vorgaben einer techni-
schen Norm nachgewiesen
werden.

* | - Eierschalen | Verwertung nur, soweit Be-
stimmungen des Tierkörper-
beseitigungs- oder Tier-
seuchengesetzes 3) dem nicht
entgegenstehen.



2 Mineralische Zuschlagstoffe (soweit Abfälle, Angabe des AVV-Abfallschlüssels)

Abfallbezeichnung
gemäß AVV
(in Klammern: Abfall-
schlüssel) | Verwertbare Abfallarten 2)
der in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen | Ergänzende Hinweise
(Der Abfallherkunftsbereich ist
bedarfsweise jeweils am Anfang
in Klammern angegeben)

Nicht spezifikations-
gerechter Calcium-
carbonatschlamm
(02 04 02) | - Carbonatations-
schlamm | (Zuckerrübenverarbeitung)
Materialien dürfen auch Bio-
abfällen zugegeben werden,
die auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der
Dekarbonatisierung
(19 09 03) | - Schlamm aus Was-
serenthärtung | (Wasseraufbereitung)
Materialien dürfen auch Bio-
abfällen zugegeben werden,
die auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.

* | - Kalk
- Bentonit
- Gesteinsmehl, Stein-
schleifstaub, Sand
- Ton | Materialien dürfen auch Bio-
abfällen zugegeben werden,
die auf Dauergrünlandflächen
aufgebracht werden.


1) Fachliche Grundlage: Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in Verbindung mit dem Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Informationsschrift Abfallarten), Stand 1990
2) Abfallarten in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
3) sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen
4) Zuordnung unter diese Abfallbezeichnung erfolgte mangels spezieller Abfallbezeichnung für getrennt erfaßte Bioabfälle (Biotonne u.ä.)



1. Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1

a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen


Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))

Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01) | - Fischteichschlamm,
Fischteichsedimente und
Filterschlämme aus der
Fischproduktion | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbrin-
gung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03) | - Hanf- und Flachsschäben
- Kokosfasern
- Pflanzliche Abfälle aus dem
Gartenbau
- Pflanzliche Abfälle aus der
Gewässerunterhaltung
- Pflanzliche Abfälle aus der
Landwirtschaft
- Pflanzliche Abfälle aus der
Teichwirtschaft und Fischerei
- Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung
- Reet
- Spelze, Spelzen- und
Getreidestaub | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln,
tierischen Nebenprodukten und
von Ställen anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.

Kunststoffabfälle
(ohne Verpackungen)
(02 01 04) | - Biologisch abbaubare
Werkstoffe (Kunststoffe) aus
überwiegend nachwachsenden
Rohstoffen | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind z. B. Abdeckfolien.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)

| | oder DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Die Materialien sind nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt,
wenn sie an der Anfallstelle in den
Boden eingearbeitet werden.

Tierische Ausscheidungen,
Gülle/Jauche und Stallmist
(einschließlich verdorbenes
Stroh), Abwässer, getrennt
gesammelt und extern behandelt
(02 01 06) | - Altstroh
- Tierische Ausscheidungen,
auch mit Einstreu | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
(Gülle von Nutztieren) der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Infektiöse Materialien sind keine
geeigneten Abfälle gemäß
Spalte 2.
Altstroh und tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
getrennt erfasst oder miteinander
vermischt, sind bei Aufbringung
im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Be-
handlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle aus der Forstwirtschaft
(02 01 07) | - Pflanzliche Abfälle aus der
Forstwirtschaft | (Abfälle aus Landwirtschaft,
Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Ab-
fälle aus der Forstwirtschaft, auch
unvermischt weiterverarbeitet,
sind nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 1 von den Behandlungs-
pflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 02 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Fleisch, Fisch
und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Abfälle aus der Extraktion mit
Lösemitteln
(02 03 03) | - Pflanzliche Rückstände aus
der Extraktion mit Alkohol | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 03 04) | - Altmehl
- Fermentationsrückstände
aus der Enzym- und Vitamin-
produktion
- Getreideabfälle
- Hefe und hefeähnliche
Rückstände
- Kokosfasern
- Melasserückstände
- Ölsaatenrückstände
- Pflanzliche Aminosäuren
- Pflanzliche Speiseöle und -fette
- Rapsextraktionsschrot,
Rapskuchen
- Rizinusschrot
- Rückstände aus der Kartoffel-,
Mais- oder Reisstärkeherstel-
lung
- Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von
Kaffee, Tee und Kakao
- Rückstände aus der Zuberei-
tung und Verarbeitung von
Obst, Gemüse und Getreide
- Rückstände aus Konserven-
fabrikation
- Rückstände von Gewürz-
pflanzen und pflanzlichen
Würzmitteln
- Rückstände von Kartoffel-
schälbetrieben
- Spelze, Spelzen- und
Getreidestaub
- Tabakstaub, -grus und -rippen
- Überlagerte Genussmittel
- Überlagerte Nahrungsmittel | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für überlagerte
Nahrungsmittel, Rückstände aus
Konservenfabrikation und über-
lagerte Genussmittel tierischer
Herkunft nur anwendbar, soweit
diese oder wesentliche Material-
bestandteile nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.
Fermentationsrückstände aus der
Vitaminproduktion sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese im Rahmen der Herstellung
von Vitamin B2 anfallen.
Die Verwertung von pflanzlichen
Speiseölen und -fetten ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Rizinusschrot ist geeigneter Abfall
gemäß Spalte 2, wenn dieser
unbedenkliche Gehalte an Ricin
(keine akute orale Toxizität bei
Aufnahme von bis zu 2.000 mg
Rizinusschrot/kg Körpergewicht
bei Ratten) aufweist. Rizinus-
schrot ist so mit Mitteln (Vergäl-
lung) zu behandeln, dass eine
Aufnahme durch Tiere unter-

| - Verbrauchte Filter- und Auf-
saugmassen (Bleicherden,
entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite)
- Vinasse und Vinasserückstände
- Zigarettenfehlchargen | bunden wird; er darf nicht mit
Stoffen vermischt werden, die
einen Anreiz für die Aufnahme
durch Tiere darstellen.
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von
den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt.
Kieselgur und Kieselgur enthal-
tende Gemische dürfen nicht in
getrocknetem Zustand aufge-
bracht werden und sind bei der
Aufbringung sofort in den Boden
einzuarbeiten.
Zigarettenfehlchargen sind ge-
eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keinen Filter und keine
Verpackung enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon aus-
genommen sind Fermentations-
rückstände aus der Enzym- und
Vitaminproduktion, pflanzliche
Aminosäuren, Rizinusschrot,
Rückstände aus der Zubereitung
und Verarbeitung von Kaffee, Tee
und Kakao, Tabakstaub, -grus
und -rippen, Kieselgur sowie
Zigarettenfehlchargen.

Abfälle a. n. g.
(02 03 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Abfälle a. n. g.
(02 04 99) | - Melasserückstände
- Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung
- Press-, Nass- und Trocken-
schnitzel
- Rübenkleinteile und Rübenkraut
- Vinasse und Vinasserückstände
- Zuckerrübenschnitzel und
-presskuchen | (Abfälle aus der Zuckerher-
stellung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf

| | Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Filtermaterialien aus der biologi-
schen Abluftreinigung.

Abfälle a. n. g.
(02 05 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Milchverarbei-
tung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 06 01) | - Altmehl
- Fermentationsrückstände aus
der Enzymproduktion
- Hefe und hefeähnliche Rück-
stände
- Teigabfälle
- Überlagerte Genussmittel
- Überlagerte Nahrungsmittel | (Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für überlagerte
Lebensmittel und Teigabfälle
tierischer Herkunft nur anwend-
bar, soweit diese oder wesent-
liche Materialbestandteile nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 06 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
und von tierischen Nebenpro-
dukten anfallen.

Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02) | - Obst-, Getreide- und
Kartoffelschlempen | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 07 04) | - Biertreber
- Hefe und hefeähnliche
Rückstände
- Hopfentreber
- Malztreber, Malzkeime,
Malzstaub
- Melasserückstände
- Trester | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von

| - Überlagerte Genussmittel
- Überlagerte Getränke
- Verbrauchte Filter- und Auf-
saugmassen (Cellite, Kieselgur,
Perlite)
- Vinasse und Vinasserückstände | den Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt.
Kieselgur und Kieselgur enthal-
tende Gemische dürfen nicht in
getrocknetem Zustand aufge-
bracht werden und sind bei der
Aufbringung sofort in den Boden
einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur.

Abfälle a. n. g.
(02 07 99) | - Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus
der biologischen Abluftreinigung
sind geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2, wenn diese im Rahmen
der Herstellung und Verarbeitung
von Lebens- und Futtermitteln
anfallen.

Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Holzbearbeitung
und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden, auch unvermischt weiter-
verarbeitet, sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von
den Behandlungspflichten frei-
gestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Sägemehl, Späne, Abschnitte,
Holz, Spanplatten und Furniere
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 03 01 04 fallen
(03 01 05) | - Holzwolle
- Sägemehl und Sägespäne | (Abfälle aus der Holzbearbeitung
und der Herstellung von Platten
und Möbeln)
Holzwolle, Sägemehl und Säge-
späne sind geeignete Abfälle
gemäß Spalte 2, wenn diese aus
unbehandeltem Holz hergestellt
oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind Sägespäne so zu zerkleinern
oder der Kompost so abzusieben,
dass im Kompost keine stückigen
Materialien über 40 mm (Sieb-
maschenweite) enthalten sind.

| | Sägemehl und Sägespäne aus
naturbelassenem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung
dürfen, auch als Bestandteil eines
Gemisches, nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Rinden- und Holzabfälle
(03 03 01) | - Rinden | (Abfälle aus der Herstellung und
Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden und unvermischt weiter-
verarbeitete Rinden sind nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von den
Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten
sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Geäschertes Leimleder
(04 01 02) | - Geäschertes Leimleder | (Abfälle aus der Leder- und
Pelzindustrie)
Geäschertes Leimleder ist geeig-
neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn
dieses aus der Verarbeitung von
Häuten der Kategorie 3 gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
stammt.
Geäschertes Leimleder gemäß
Anhang XIII Kapitel V Buch-
stabe C Nummer 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU)
Nr. 142/20114) gilt gemäß
§ 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung
mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d
als anderweitig hygienisierend
behandelt und ist gemäß
§ 10 Absatz 1 Nummer 2
von den Untersuchungspflichten
nach § 3 freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.

Abfälle aus unbehandelten Textil-
fasern
(04 02 21) | - Pflanzenfaserabfälle
- Wollabfälle
- Zellulosefaserabfälle | (Abfälle aus der Textilindustrie)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Wollabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte (Rohmaterialien)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.

Abfälle a. n. g.
(07 01 99) | - Fett, Fettrückstände und Öl aus
der Herstellung von Biodiesel
- Schlempen aus der Herstellung
technischer Alkohole | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Fett, Fettrück-
stände und Öl tierischer Herkunft
aus der Herstellung von Biodiesel
nur anwendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung von Fett, Fett-
rückständen und Öl aus der Her-
stellung von Biodiesel ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.

Feste Abfälle mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 07 05 13 fallen
(07 05 14) | - Arznei- und Heilpflanzen und
Heilkräuter
- Pilzmyzel
- Pilzsubstratrückstände
- Pflanzliche Aminosäuren
- Pflanzliches Eiweißhydrolysat
- Pflanzliche Proteinabfälle
- Rückstände von Arznei- und
Heilpflanzen und Heilkräutern
- Trester von Arznei- und Heil-
pflanzen | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
von Pharmazeutika)
Pilzmyzel aus der Arzneimittel-
herstellung darf nur nach Einzel-
fallprüfung verwertet werden und
ist geeigneter Abfall gemäß
Spalte 2, wenn keine wirksamen
Arzneimittelreste enthalten sind.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Pilzmyzel,
pflanzliche Aminosäuren, pflanz-
liches Eiweißhydrolysat sowie
pflanzliche Proteinabfälle.

Abfälle, an deren Sammlung
und Entsorgung aus infektions-
präventiver Sicht keine besonde-
ren Anforderungen gestellt
werden (z. B. Wund- und Gips-
verbände, Wäsche, Einweg-
kleidung, Windeln)
(18 01 04) | - Moorschlamm und Heilerde | (Abfälle aus der Geburtshilfe,
Diagnose, Behandlung oder Vor-
beugung von Krankheiten beim
Menschen)
Moorschlamm und Heilerde sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keine Medikamenten-
rückstände enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Fett- und Ölmischungen aus
Ölabscheidern, die ausschließlich
Speiseöle und -fette enthalten
(19 08 09) | - Inhalt von Fettabscheidern | (Abfälle aus Abwasserbehand-
lungsanlagen a. n. g.)
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Papier und Pappe
(20 01 01) | - Altpapier | (Getrennt gesammelte
Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Altpapier darf nur in geringen
Mengen (max. 0,5 %) zur Kom-
postierung zugegeben werden.
Die Zugabe von Altpapier ist in
kleinen Mengen zusammen mit
getrennt erfassten Bioabfällen
(Abfallschlüssel 20 03 01) zuläs-
sig, wenn dies aus hygienischen
oder praktischen Gründen
zweckmäßig ist (z. B. bei sehr
feuchten Bioabfällen).
Die Verwertung von Hochglanz-
papier und von Papier aus
Alttapeten ist nicht zulässig.

Biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle
(20 01 08) | - Biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle
- Inhalt von Fettabscheidern | (Getrennt gesammelte
Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für biologisch ab-
baubare Küchen- und Kantinen-
abfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit an-
aerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Speiseöle und -fette
(20 01 25) | - Speiseöle und -fette | (Getrennt gesammelte
Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Speiseöle und
-fette tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte
(Küchen- und Kantinenabfälle
oder überlagerte Lebensmittel)
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093) unterliegen.

| | Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.
Speiseöle und -fette pflanzlicher
Herkunft dürfen, auch als Be-
standteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grün-
landflächen und auf mehrschnitti-
gen Feldfutterflächen aufgebracht
werden.

Kunststoffe
(20 01 39) | - Biologisch abbaubare Werk-
stoffe (Kunststoffe) aus über-
wiegend nachwachsenden
Rohstoffen | (Getrennt gesammelte
Fraktionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)
oder DIN EN 14995 (Aus-
gabe 2007-03) zertifiziert sind;
Abfalltüten, die zur Sammlung
biologisch abbaubarer Abfälle
wie z. B. von Küchen- und
Kantinenabfällen bestimmt sind.

Biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01) | - Biologisch abbaubare Abfälle
von Sportanlagen, -plätzen,
-stätten und Kinderspielplätzen
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
- Biologisch abbaubare Fried-
hofsabfälle
- Biologisch abbaubare Garten-
und Parkabfälle
- Gehölzrodungsrückstände
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
- Landschaftspflegeabfälle5)
- Pflanzliche Abfälle aus der
Gewässerunterhaltung
(soweit nicht Garten- und
Parkabfälle)5)
- Pflanzliche Bestandteile des
Treibsels (einschließlich von
Küsten- und Uferbereichen)5) | (Garten- und Parkabfälle [ein-
schließlich Friedhofsabfälle])
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu
zerkleinern oder der Kompost so
abzusieben, dass im Kompost
keine stückigen Materialien über
40 mm (Siebmaschenweite) ent-
halten sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind pflanzliche
Materialien von Verkehrswegebe-
gleitflächen (an Straßen, Wegen,
Schienentrassen, Flughäfen) und
von Industriestandorten.

Gemischte Siedlungsabfälle6)
(20 03 01) | - Getrennt erfasste Bioabfälle6) | (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind getrennt erfasste Bioabfälle
privater Haushalte und des
Kleingewerbes (insbesondere
Biotonne).

Marktabfälle
(20 03 02) | - Pflanzliche Marktabfälle | (Andere Siedlungsabfälle)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.


b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen


Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel) | Geeignete Abfälle2) aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen | Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1))

Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01) | - Sonstige schlammförmige
Nahrungsmittelabfälle | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Nahrungsmittel-
abfälle tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Sonstige schlammförmige Nah-
rungsmittelabfälle dürfen, auch
als Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(02 01 99) | - Pilzsubstratrückstände | (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
tenbau, Teichwirtschaft, Forst-
wirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind abgetragene Substrate aus
der Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich
durch Dämpfung abgetötet wer-
den, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als
anderweitig hygienisierend be-
handelt und sind gemäß § 10
Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04) | - Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
- Schlämme aus der Gelatine-
herstellung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Fleisch, Fisch
und anderen Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern und der Flotate
ist nur mit anaerober Behandlung
zulässig.

| | Getrennt erfasste Gelatinekalk-
schlämme, die mit Natronlauge
und Kalk nachweislich hygienisiert
werden, gelten gemäß § 3 Ab-
satz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2
Nummer 2 Buchstabe d als an-
derweitig hygienisierend behan-
delt und sind gemäß § 10 Ab-
satz 1 Nummer 2 von den Unter-
suchungspflichten nach § 3 frei-
gestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus Wasch-,
Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier-
und Abtrennprozessen
(02 03 01) | - Sonstige schlammförmige
Nahrungsmittelabfälle | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für sonstige
schlammförmige Nahrungsmittel-
abfälle tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 03 04) | - Schlamm aus der Herstellung
pflanzlicher Speisefette
- Schlamm aus der Herstellung
pflanzlicher Speiseöle
- Stärkeschlamm
- Tabakschlamm | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen
aus der Speisefett- und der
Speiseölherstellung ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.

| | Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden; davon ausge-
nommen ist Tabakschlamm.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 03 05) | - Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseige-
nen Abwasserbehandlung
(02 04 03) | - Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebseige-
nen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Zuckerherstel-
lung)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 05 02) | - Inhalt von Fettabscheidern und
Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Milchver-
arbeitung)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen
Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(02 06 03) | - Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
- Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht mit
Abwässern oder Schlämmen

| | außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02) | - Schlamm aus Brennerei | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung
ungeeignete Stoffe
(02 07 04) | - Trub und Schlamm aus
Brauereien
- Trub und Schlamm aus
Fruchtsaftherstellung
- Trub und Schlamm aus
Weinherstellung | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.

Schlämme aus der betriebseige-
nen Abwasserbehandlung
(02 07 05) | - Produktionsspezifischer
Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung | (Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese an der Anfallstelle nicht
mit Abwässern oder Schlämmen
außerhalb der spezifischen Pro-
duktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.
(07 01 99) | - Glycerin aus der Herstellung
von Biodiesel | (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
tung, Vertrieb und Anwendung
organischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von
Biodiesel ist geeigneter Abfall ge-
mäß Spalte 2, wenn dieses einen
Mindestgehalt von 70 % Roh-
glycerin und einen Restmethanol-
gehalt von höchstens 3 % auf-
weist.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung
zulässig.


2. Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind


Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1)
(in Klammern: Abfallschlüssel) | Zulässige andere Abfälle2) aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen, biologisch
abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe | Ergänzende Bestimmungen
(bedarfsweise in Klammern:
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
überschrift der Anlage der AVV1))

Abfälle von Kies- und Gesteins-
bruch mit Ausnahme derjenigen,
die unter 01 04 07 fallen
(01 04 08) | - Dolomitabfälle
- Kalksteinabfälle | (Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)

Abfälle von Sand und Ton
(01 04 09) | - Sand
- Ton | (Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)

Staubende und pulvrige Abfälle
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 fallen
(01 04 10) | - Gesteinsmehl | (Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverar-
beitung von nichtmetallhaltigen
Bodenschätzen)

Nicht spezifikationsgerechter
Calciumcarbonatschlamm
(02 04 02) | - Carbonatationsschlamm | (Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Kalkschlammabfälle
(03 03 09) | - Faserkalk | (Abfälle aus der Herstellung und
Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Faserkalk ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus der Aufbereitung von Frisch-
fasern der Weißpapierherstellung
stammt und keine Fällungsmittel
(ausgenommen Kalk) zugegeben
werden.

Rost- und Kesselasche,
Schlacken und Kesselstaub
mit Ausnahme von Kesselstaub,
der unter 10 01 04 fällt
(10 01 01) | - Asche aus der Verbrennung
von Braunkohle
- Asche aus der Verbrennung
von naturbelassenen pflanz-
lichen Materialien
- Asche aus der Verbrennung von
Materialien tierischer Herkunft
- Asche aus der Verbrennung von
Papier | (Abfälle aus Kraftwerken und
anderen Verbrennungsanlagen
[außer 19])
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist zulässiger anderer Abfall
gemäß Spalte 2, wenn diese im
Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine zulässigen anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.

Gebrauchte Chemikalien mit
Ausnahme derjenigen, die unter
16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08
fallen
(16 05 09) | - ABC-Feuerlöschpulver | (Gase in Druckbehältern und
gebrauchte Chemikalien)

Rost- und Kesselaschen sowie
Schlacken mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 19 01 11 fallen
(19 01 12) | - Asche aus der Verbrennung von
naturbelassenen pflanzlichen
Materialien
- Asche aus der Verbrennung von
Materialien tierischer Herkunft
- Asche aus der Verbrennung
von Klärschlämmen
- Asche aus der Verbrennung
von Papier | (Abfälle aus der Verbrennung
oder Pyrolyse von Abfällen)
Asche aus der Verbrennung von
Klärschlämmen ist zulässiger
anderer Abfall gemäß Spalte 2,
wenn die Klärschlämme aus der
Behandlung von kommunalen
Abwässern entsprechend der
Klärschlammverordnung stammen.
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese
im Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus
der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige
andere Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese als Feuerraumaschen
oder als Aschen aus der Wirbel-
schichtverbrennung anfallen.
Materialien, die als Aschen aus
der letzten filternden Einheit im
Rauchgasweg oder als Konden-
satfilterschlämme anfallen, sind
keine zulässigen anderen Abfälle
gemäß Spalte 2.

Abfälle a. n. g.
(19 08 99) | - Schlamm aus der
Phosphatfällung mit Kalk | (Abfälle aus Abwasserbehand-
lungsanlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung
mit Kalk ist zulässiger anderer
Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser
aus kommunalen Abwasser-
behandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der Dekarbonati-
sierung
(19 09 03) | - Schlamm aus Wasserenthärtung | (Abfälle aus der Zubereitung
von Wasser für den menschlichen
Gebrauch oder industriellem
Brauchwasser)
Materialien, die als Schlämme aus
der Enteisenung und der Ent-
manganung anfallen, sind keine
zulässigen anderen Abfälle gemäß
Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

(Sofern Materialien im Einzelfall
Abfälle gemäß Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz sind, Zuordnung
zu einer Abfallbezeichnung) | - Materialien gemäß
Düngemittelverordnung7):
• Düngemittel gemäß § 3 DüMV
sowie Wirtschaftsdünger,
Bodenhilfsstoffe und Kultur-
substrate gemäß § 4 DüMV
• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7
(mit Ausnahme von Klär-
schlämmen nach Num-
mer 7.4.3) und 8 (mit Aus-
nahme von Schadstoffen nach
Nummer 8.3.11 Spalte 3 letz-
ter Satz) der Anlage 2 DüMV | Materialien gemäß Düngemittel-
verordnung7) sind zulässige andere
Abfälle, biologisch abbaubare
Materialien und mineralische Stoffe
gemäß Spalte 2, soweit diese nicht
als Bioabfälle in Nummer 1 oder als
zulässige andere Abfälle in anderen
Tabellenzeilen dieser Nummer
genannt sind.
Soweit Düngemittel und Aus-
gangsstoffe tierischer Herkunft als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
unterliegen, sind auch deren
Bestimmungen anzuwenden.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Düngemittelverordnung7) oder der
Düngeverordnung7) zulässig ist.

| - Tierische Nebenprodukte
gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093):
• der Kategorie 3 gemäß
Artikel 10 Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009,
• der Kategorie 2 gemäß
Artikel 9 Buchstabe a Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009
(Gülle, nicht mineralisierter
Guano, Magen- und Darm-
inhalte sowie Panseninhalte) | Magen- und Darminhalte sowie
Panseninhalte sind zulässige
biologisch abbaubare Materialien
gemäß Spalte 2, wenn diese von
Tieren stammen, die als genuss-
tauglich für den menschlichen
Verzehr eingestuft sind.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden, so-
weit die Aufbringung der Materia-
lien auf diese Flächen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)
zulässig ist.

| - Nachwachsende Rohstoffe | Nachwachsende Rohstoffe sind
zulässige biologisch abbaubare
Materialien gemäß Spalte 2, soweit
diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu zer-
kleinern oder der Kompost so ab-
zusieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen
und Gemischen zugegeben wer-
den, die auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden.

- | - Bodenmaterialien | Bodenmaterialien sind zulässige
biologisch abbaubare Materialien
und mineralische Stoffe gemäß
Spalte 2, wenn diese die Vorsor-
gewerte für Böden nach Anhang 2
Nummer 4 der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung
nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7
Absatz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen aufgebracht
werden.


3. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

---
1) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
2) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten - 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Erich Schmidt Verlag, Berlin.
3) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
5) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.
6) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.
7) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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