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Änderung Anhang 4 BioAbfV vom 01.08.2012

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Anhang 4 BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
Anhang 4 BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 4 (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung


vorherige Änderung

 


Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Lieferschein, Teil 1 (BGBl. I 2012 S. 657)


Lieferschein, Teil 2 (BGBl. I 2012 S. 658)


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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