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Synopse aller Änderungen der BioAbfV am 16.11.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2010 durch Artikel 3 der DL-RLUmwUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioAbfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2010 geltenden Fassung
BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anforderungen an die Behandlung


(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben Bioabfälle vor einer Aufbringung oder der Herstellung von Gemischen einer Behandlung zuzuführen, welche die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet. Satz 1 gilt auch für Speiseabfälle aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, soweit diese Abfälle nicht nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt werden müssen.

(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Freisetzung oder Übertragung von Krankheitserregern und keine Schäden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von Schadorganismen zu besorgen sind. Die im einzelnen einzuhaltenden Anforderungen an die Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 festgelegt.

(3) Der Bioabfallbehandler hat die Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 festgelegten Vorgaben so durchzuführen, daß die seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der Aufbringung auf betriebseigene Böden sichergestellt ist. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober, anaerober Behandlung oder anderweitiger Hygienisierung von Bioabfällen Ausnahmen von den in Anhang 2 enthaltenen Anforderungen zulassen, sofern nach Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange nicht zu erwarten ist.

(4) Der Bioabfallbehandler hat Untersuchungen gemäß Nr. 2.2 des Anhangs 2 durchführen zu lassen auf

1. den Wirkungsgrad des Behandlungsverfahrens durch direkte Prozeßprüfung,

2. die Einhaltung der erforderlichen Behandlungstemperatur durch indirekte Prozeßprüfung und

3. die hygienische Unbedenklichkeit durch Endprüfungen der behandelten Bioabfälle.

Für die Untersuchungen sind die in Nr. 2.3 des Anhangs 2 festgelegten Methoden anzuwenden.

(5) Direkte Prozeßprüfungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten Behandlungsanlage (Inbetriebnahmeprüfung) durchzuführen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher technischer Änderung der Verfahren oder Prozeßführung. Bei bestehenden Anlagen ist eine direkte Prozeßprüfung innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen, soweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren keine Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die direkte Prozeßprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt oder begonnen wurde.

(6) Bei indirekten Prozeßprüfungen sind über den Temperaturverlauf, die Umsetzungszeitpunkte bei der Kompostierung und die Beschickungsintervalle bei anaeroben Behandlungsanlagen Aufzeichnungen zu führen und fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Prüfungen der behandelten Bioabfälle sind bei Anlagen mit einer jährlichen Durchsatzleistung bis zu 3.000 Tonnen mindestens alle sechs Monate, bei einer höheren jährlichen Durchsatzleistung mindestens alle drei Monate durchzuführen. Wird durch eine Produktprüfung bei behandelten Bioabfällen eine Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Belange gemäß Anhang 2 Nr. 2.2.3 nachgewiesen, hat der Bioabfallbehandler die zuständige Behörde über das Untersuchungsergebnis und die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Wird durch die Wiederholungsprüfung die Beeinträchtigung erneut festgestellt oder werden wiederholt Beeinträchtigungen in verschiedenen untersuchten Proben nachgewiesen, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel anzuordnen.

(8) Die Untersuchungen nach Absatz 4 sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung nach Absatz 5 Satz 3 sowie die Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen; bei begonnener Hygieneprüfung sind der Nachweis über die Vergleichbarkeit und die Untersuchungsergebnisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Prüfung vorzulegen. Die Aufzeichnungen über die indirekte Prozeßprüfung nach Absatz 6 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Ergebnisse über die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zuständige Behörde kann von einem überregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3 bezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 8 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(9) Die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 für die Getrennthaltung, Behandlung und Aufbringung von Bioabfällen festgelegten Gebote und Verbote sind zu beachten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter


(1) Der Bioabfallbehandler darf Bioabfälle und Bodenmaterialien, Torf oder in Anhang 1 Nr. 2 genannte mineralische Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, daß sie nach einer Behandlung die Anforderungen nach Absatz 3 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an weiteren Schadstoffen bestehen.

(2) Der Bioabfallbehandler darf Bioabfälle nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf betriebseigenen Flächen aufbringen.

(3) Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden:


Blei | 150

Cadmium | 1,5

Chrom | 100

Kupfer | 100

Nickel | 50

Quecksilber | 1

Zink | 400.


Bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 dürfen folgende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) nicht überschritten werden:


Blei | 100

Cadmium | 1

Chrom | 70

Kupfer | 70

Nickel | 35

Quecksilber | 0,7

Zink | 300.


Ein Wert nach Satz 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn der Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom Hundert überschreitet. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1 zulassen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei regionalen Verwertungskonzepten in Gebieten mit geogen oder standortspezifisch bedingt erhöhten Schwermetallgehalten im Boden eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1 zulassen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Cadmium.

(4) Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas, Kunststoff, Metall, mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten. Der Anteil an Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 5 Millimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse, nicht überschreiten.

(5) Der Bioabfallbehandler hat je angefangener 2.000 Tonnen (Frischmasse) im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle Untersuchungen der behandelten Bioabfälle durchführen zu lassen auf

1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie

2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt der organischen Substanz (Glühverlust), den Trockenrückstand und den Anteil an Fremdstoffen.

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei sich nicht oder kaum verändernder Zusammensetzung und gleicher Herkunft der verwendeten Bioabfälle zulassen, daß Untersuchungen erst ab einer größeren Menge als 2.000 Tonnen durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, daß Untersuchungen für geringere Mengen als 2.000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen im Abstand von längstens drei Monaten durchführen zu lassen.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 haben Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24.000 Tonnen Bioabfälle (Frischmasse) behandeln und die Entsorgungsfachbetrieb und Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und die Gewährleistung einer kontinuierlichen Gütesicherung nachweisen, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle ein Mal je Monat durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Bestimmung des Satzes 1 für Bioabfallbehandler, die Mitglied einer Gütegemeinschaft, jedoch kein Entsorgungsfachbetrieb sind, entsprechend anwenden. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zusätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Schwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Werden nach den Ergebnissen die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung der Materialien untersagt. Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die behandelten Bioabfälle nach Absatz 2 Untersuchungen auf weitere Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen bestehen. Werden erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen festgestellt, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung, Abgabe und Aufbringung dieser Materialien untersagt.

(9) Die Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Stellen durchführen zu lassen. Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen sind nach Anhang 3 dieser Verordnung durchzuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und halbjährlich der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Bioabfallbehandlern, die Entsorgungsfachbetrieb und Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen und anerkannten Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind, können die Untersuchungsergebnisse auch von einer von der Gütegemeinschaft festgelegten und von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle übernommen werden. Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren und nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 vor der Abgabe und nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 nach der Abgabe anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(10) Für die Bestimmung einer Stelle nach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Bodenuntersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgenden Aufbringung von behandelten Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsflächen anzugeben. Die zuständige Behörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde diese Flächen mit.

(2) Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen. Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenuntersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und nach § 11 Abs. 3 befreit sind. Bestehen Anhaltspunkte, daß bei einer Aufbringungsfläche die nachfolgend genannten Bodenwerte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) überschritten werden, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde oder auf deren Verlangen die erneute Aufbringung von behandelten Bioabfällen oder Gemischen untersagen, wenn folgende Bodenwerte überschritten werden:



(1) 1 Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der ersten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgenden Aufbringung von behandelten Bioabfällen oder Gemischen die Aufbringungsflächen anzugeben. 2 Die zuständige Behörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde diese Flächen mit.

(2) 1 Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. 2 Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen. 3 Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenuntersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann diese entsprechend herangezogen werden. 4 Satz 1 gilt nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern abgegeben werden, die Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) sind und nach § 11 Abs. 3 befreit sind. 5 Bestehen Anhaltspunkte, daß bei einer Aufbringungsfläche die nachfolgend genannten Bodenwerte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse) überschritten werden, soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde oder auf deren Verlangen die erneute Aufbringung von behandelten Bioabfällen oder Gemischen untersagen, wenn folgende Bodenwerte überschritten werden:


Böden | Cadmium | Blei | Chrom | Kupfer | Quecksilber | Nickel | Zink

Bodenart Ton | 1,5 | 100 | 100 | 60 | 1 | 70 | 200

Bodenart Lehm | 1 | 70 | 60 | 40 | 0,5 | 50 | 150

Bodenart Sand | 0,4 | 40 | 30 | 20 | 0,1 | 15 | 60

vorherige Änderung


Bei
Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für Cadmium und Zink die Werte der Bodenart Lehm. Bei Böden der Bodenart Lehm mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für Cadmium und Zink die Werte der Bodenart Sand. Die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist nach Anhang 1 der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und durch eine unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchführen zu lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist eine Bodenuntersuchung nicht erforderlich, sofern Bioabfälle verwertet werden, die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 für die Aufbringung auf Dauergrünlandflächen besonders gekennzeichnet sind. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei Stoffen mit ähnlich geringem Schadstoffgehalt weitere Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zulassen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen bedingt erhöhten Schwermetallgehalten von Böden zulassen, daß behandelte Bioabfälle oder Gemische auch auf Böden aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genannten Werte überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für Cadmium.




6 Bei
Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für Cadmium und Zink die Werte der Bodenart Lehm. 7 Bei Böden der Bodenart Lehm mit einem pH-Wert von weniger als 6 gelten für Cadmium und Zink die Werte der Bodenart Sand. 8 Die Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist nach Anhang 1 der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung und durch eine unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchführen zu lassen.

(2a) Für die Bestimmung einer Stelle nach Absatz 2 Satz 8 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 ist eine Bodenuntersuchung nicht erforderlich, sofern Bioabfälle verwertet werden, die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 für die Aufbringung auf Dauergrünlandflächen besonders gekennzeichnet sind. 2 Im Einzelfall kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei Stoffen mit ähnlich geringem Schadstoffgehalt weitere Ausnahmen von der Untersuchungspflicht zulassen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen bedingt erhöhten Schwermetallgehalten von Böden zulassen, daß behandelte Bioabfälle oder Gemische auch auf Böden aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genannten Werte überschritten werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Cadmium.