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Synopse aller Änderungen der BioAbfV am 01.08.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2012 durch Artikel 1 der BioAbfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BioAbfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BioAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
BioAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
§ 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung
§ 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
§ 5 Anforderungen an Gemische
§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung
§ 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
§ 9 Bodenuntersuchungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
§ 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
§ 11 Nachweispflichten
§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen
§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 13a Bestimmungen für bestehende Anlagen
§ 13b Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen
§ 14 Inkrafttreten
Schlußformel
Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe
Anhang 2 (zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7) Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Anhang 3 (zu § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a (neu)




§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. 2 Die Bioabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben. 3 Die zuständige Behörde kann zur Bewertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. 4 Eine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen.

(2) 1 Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarationsanalyse (DA) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, zu verwenden. 2 Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwendung des Formblatts Behördenbestätigung (BB) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung. 3 Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nachweisverordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler oder Einsammler oder im Falle von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche auszuhändigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 4 (neu)




Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung


vorherige Änderung

 


Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Lieferschein, Teil 1 (BGBl. I 2012 S. 657)


Lieferschein, Teil 2 (BGBl. I 2012 S. 658)