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§ 8 - Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)

V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 08.06.2005; FNA: 702-1-10 Berufsrecht
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§ 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule



(1) 1Die Hochschule kann vor jedem Semester oder Hochschuljahr vorab bei der Prüfungsstelle eine Bestätigung beantragen, aus der hervorgeht, dass die zur Anrechnung vorgesehenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Grundsatz nach als gleichwertig gemäß § 7 Abs. 2 gelten (Bestätigung). 2Die Bestätigung an die Hochschule ist verbindlich; § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Die Bestätigung der Prüfungsstelle ist nach Maßgabe der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer kostenpflichtig.

(3) 1Kann eine Bestätigung nicht erteilt werden, so teilt die Prüfungsstelle dies der Hochschule schriftlich oder elektronisch mit. 2Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 WPAnrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 4 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 28.04.2016 BGBl. I S. 1046

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WPAnrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WPAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WPAnrV Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen (vom 07.05.2016)
... Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8. (2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 4 ImmVermVEV Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder ...