Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 WPAnrV vom 18.06.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 WPAnrV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. WPAnrVÄndV am 18. Juni 2009 und Änderungshistorie der WPAnrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 9 WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2009 BGBl. I S. 1263
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. Die Feststellung erfolgt in der Regel auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8. Liegt keine Bestätigung vor, erfolgt eine Feststellung der Anrechnung einzelner Leistungsnachweise.

(Text neue Fassung)

(1) Die Prüfungsstelle stellt im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 und die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 fest. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 8.

(2) Die Leistungsnachweise sind von der antragstellenden Person im Original oder in beglaubigter Abschrift mit dem Antrag nach § 1 oder § 25 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorzulegen. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen, darf zum Zeitpunkt der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

(3) Wird festgestellt, dass ein Leistungsnachweis angerechnet wird, entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet im Wirtschaftsprüfungsexamen; § 13 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Die Prüfungsstelle teilt der antragstellenden Person die für das Wirtschaftsprüfungsexamen verbleibenden Prüfungsgebiete mit.

vorherige Änderung

(4) Entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre", dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.



(4) Entfällt das Prüfungsgebiet 'Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre', dauert die mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet 'Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht' 45 Minuten. Diese verlängerte mündliche Prüfung kann nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.

(5) § 19 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung. Eine Ergänzungsprüfung ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn beide in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsgebiete angerechnet werden oder wenn neben die Anrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Verkürzung nach § 13 der Wirtschaftsprüferordnung tritt.

(6) Wenn eine Anrechnung voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der ausstellenden Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich mit. Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde, so dass die Gleichwertigkeit nach § 7 Abs. 2 ganz oder in Teilen entfallen ist. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 5 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)