Änderung § 4 WPAnrV vom 08.11.2006

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§ 4 WPAnrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 WPAnrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 375 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Referenzrahmen


(1) Die Anforderungen an die einzelnen Studien- und Prüfungsziele des Masterstudiengangs auf Grundlage der in § 2 genannten Anerkennungsgrundlagen sowie an den Inhalt der Zugangsprüfung nach § 3 Nr. 2 ergeben sich aus einem fachspezifisch konkretisierten Referenzrahmen; die Prüfungsordnungen der Hochschulen bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises "Steuern und Wirtschaftsprüfung" erarbeitet und beschlossen. Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Referenzrahmen wird von je einem Praxisvertreter oder einer Praxisvertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirtschaftsprüferkammer, des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., des Verbandes der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. und des Fachhochschullehrer-Arbeitskreises 'Steuern und Wirtschaftsprüfung' erarbeitet und beschlossen. 2 Die Praxisvertreter und Praxisvertreterinnen sind auch berechtigt, unverbindliche Lehrpläne (Curricula) zu erstellen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erklärt den Referenzrahmen gegenüber den in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Vertretern und Vertreterinnen für verbindlich. 4 Der Referenzrahmen wird von der Prüfungsstelle elektronisch geführt und zugänglich gemacht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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