§ 1 - EG-TSE-Ausnahmeverordnung (EGTSEAusnV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2002 BGBl. I S. 2697; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Geltung ab 26.07.2002; FNA: 7831-1-52-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 202 S. 11) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate alten Rindern nicht entfernen, wenn die betreffenden Köpfe

1.
unter Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gewonnen und behandelt worden sind und

2.
unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie V. v. 21. November 2008 BGBl. I S. 2229 m.W.v. 28. November 2008

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Frühere Fassungen von § 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.11.2008Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vom 21.11.2008 BGBl. I S. 2229

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Zitierungen von § 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EGTSEAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGTSEAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der EG-TSE-Ausnahmeverordnung
... vom 29. September 2003 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden a) die Angabe „Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI ...


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