Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach §
83 des
Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§
5 Abs. 1 Nr. 18 des
Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§
5 Abs. 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach §
81 des
Einkommensteuergesetzes.