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§ 3 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG1971§5Abs4DV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 600-1-1-4 Finanzverwaltung
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§ 3 Erstattung durch die Länder



Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen.