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§ 13d - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 13d Vergriffene Werke


§ 13d hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn

1.
es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden,

2.
sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden,

3.
die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient,

4.
die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen worden sind und

5.
die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben.

(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen.

(3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden.

(4) 1Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen. 2Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes G. v. 1. Oktober 2013 BGBl. I S. 3728 m.W.v. 1. April 2014

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Frühere Fassungen von § 13d Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 2 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13d Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13d UrhWahrnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhWahrnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13e UrhWahrnG Register vergriffener Werke (vom 08.09.2015)
... des Werkes, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und 6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 2 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt: „§ 13d Vergriffene Werke (1) Es wird ... Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt: „§ 13d Vergriffene Werke (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte ... des Werkes, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und 6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung ...

VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Artikel 2 VGRL-UG Änderung der Verordnung über das Register vergriffener Werke
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1 Nummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes" durch die Wörter „§ ...


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