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§ 3 - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 440-12 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 3 Versagung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder

3.
die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten läßt.

(2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen.

 
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Zitierungen von § 3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 UrhWahrnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhWahrnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 UrhWahrnG Widerruf der Erlaubnis
... ist zu widerrufen, wenn 1. einer der Versagungsgründe des § 3 Abs. 1 bei Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht bekannt war oder ...