Die Verwertungsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen. Sie hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
- 1.
- jede Satzungsänderung,
- 2.
- die Tarife und jede Tarifänderung,
- 3.
- die Gesamtverträge,
- 4.
- die Vereinbarungen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,
- 5.
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eines Aufsichtsrats oder Beirats und aller Ausschüsse,
- 6.
- den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Prüfungsbericht,
- 7.
- die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen sie Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.