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Änderung § 18 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 08.11.2006

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 218 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Aufsichtsbehörde


(1) Aufsichtsbehörde ist das Patentamt.

(2) Soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft ausgeübt wird, ist sie im Benehmen mit dem Patentamt auszuüben.

(Text alte Fassung)

(3) Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2) und über den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 2) und über den Widerruf der Erlaubnis (§ 4) entscheidet das Patentamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. 2 Gelingt es nicht, das Einvernehmen herzustellen, so legt das Patentamt die Sache dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen das Einvernehmen.