Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13a Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. InfoGesellUrhRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des UrhWahrnG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes. 2 Vor Aufstellung der Tarife für Geräte und Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. 3 Scheitern die Gesamtvertragsverhandlungen, so können Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach § 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorliegen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a aufstellen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung nach Empfängergruppen.


Anzeige